satzung

Satzung Freie Wählerge­mein­schaft Kreis­ver­band Unna e. V.

Die Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist ein regionaler Zusammenschluss von Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wähl­er­ge­mein­schaften im Kreis Unna.

 

Artikel 1 - Name -

Die Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist ein regionaler Zusammenschluss von Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Unna.

Sie trägt den Namen:

Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e.V.

kurz: FREIE WÄHLER Kreisverband Unna oder FW Kreisverband Unna

und hat ihren Sitz in Fröndenberg.

Die Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist eine Vereinigung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist beim Amtsgericht Unna in das Vereinsregister eingetragen.

Die Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes.

 

Artikel 2 - Zweck und Ziele -

Zweck des Kreisverbandes ist die Zusammenfassung Freier und Unabhängiger Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Unna und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Körperschaften auf Kreisebene.

Ziele sind:

  • Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
  • Gemeinsame Aufgabenlösung
  • Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Kreis Unna
  • Unabhängigen und parteifreien Bewerbern und Bewerberinnen die Möglichkeit zur Kandidatur für den Kreistag des Kreises Unna zu bieten.

Der Kreisverband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

Artikel 3 - Grenzen des Kreisverbandes und der Ortsvereinigungen -

Das Gebiet der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. stimmt mit dem Gebiet des Kreises Unna überein.

Das Gebiet der einzelnen Ortsvereinigungen stimmt mit den kommunalpolitischen Grenzen der einzelnen Städte und Gemeinden überein.

 

Artikel 4 - Mitgliedschaft -

Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. können die Mitglieder derjenigen Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Unna werden, die durch Aufnahmeantrag der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. beitreten wollen. In Gemeinden, in denen es keine örtliche Wähl­er­ge­mein­schaft gibt, deren Mitglieder teilweise oder gänzlich Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. sind, besteht die Möglichkeit durch Einzelantrag der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. beizutreten. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der Ober die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Delegiertenversammlung angerufen werden.

Vorstandsmitglieder, Delegierte und Mitglieder der Vertreterversammlung zur Aufstellung der Kreistagskandidaten müssen Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. sein. Personen, die anderen Parteien angehören bzw. aktiv dort mitarbeiten, können kein Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Bei einem Ausscheiden aus der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna. e. V. hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

Artikel 5 - Ausschluss, Streichung -

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

  • wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht;
  • wenn es gegen die Satzung der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e, V. verstößt oder sie im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. interessiert oder Mitglied einer Partei ist.

Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Delegiertenversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.

 

Artikel 6 - Rechnungsjahr, Beitrag -

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. kann einen jährlichen Beitrag erbeben, über dessen Höhe die Delegiertenversammlung entscheidet.

Entstehende Kosten werden, sofern sie von der Delegiertenversammlung genehmigt sind, bei den Ortsvereinigungen anteilmäßig nach den Delegiertenstimmen erhoben.

 

Artikel 7 - Organe -

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • Die Delegiertenversammlung
  • Der Vorstand

 

Artikel 8 - Die Delegiertenversammlung -

1. Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. und grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden einmal im Jahr statt und werden vom Vorstand einberufen.

Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens acht Delegierte oder drei Ortsvereinigungen die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

Die Einladungen gehen an die Vorstände der Wählergemeinschaften, stellvertretend für deren Delegierte und an die Einzelmitglieder.

Die Ladungsfrist der Delegiertenversammlung beträgt 21 Tage, wobei der Postausgang und der Ladungstag nicht mitzählen.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, wird innerhalb von 14 Tagen nach der einberufenen Delegiertenversammlung eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf dje Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.

2. Zusammensetzung, Stimmrecht

Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. und den Delegierten der örtlichen Wählergemeinschaften.

Die Ortsvereinigungen entsenden für jeweils angefangene  400 bei der letzten Kreistagswahl erzielten Stimmen einen Delegierten / eine Delegierte. Unabhängig von den erzielten Stimmen hat jeder Ortsverband mindestens einen Delegierten/ eine Delegierte zu benennen.

So lange die Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. noch nicht an einer Kreistagswahl teilgenommen hat, entsendet jede Ortsvereinigung zwei Delegierte. In der Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Delegierte eine Stimme.

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht des Vorsitzenden

2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Vorlage der Budgetplanung der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V.

5. Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen zum Vorstand - soweit erforderlich-

6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern - direkte Wiederwahl ist einmal möglich -

Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:

1. sofern von mehr als der Hälfte der Delegierten einer örtlichen Wählergemeinschaft von jeweils mindestens acht Einzelmitgliedern im Sinne des Artikels 4 Satz 2

2. der Antrag bis spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen ist.

  

Artikel 9 - Der Vorstand -

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 926 BGB besteht aus:
    • dem Kreisvorsitzenden
    • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Schatzmeister
  2. Gerichtlich und außergerichtlich - extern - wird die Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. durch den Kreisvorsitzenden oder einem der gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden, einzeln, oder durch den Geschäftsführer und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. lm Innenverhältnis - intern - kann der Vorsitzende von allen Vorstandsmitgliedern Vertreten werden.
  3. Jede örtliche Wählergemeinschaft kann solange sie nicht durch einen Vertreter im Geschäftsführenden Vorstand vertreten ist, einen stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand entsenden.
  4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Amtszeit erstreckt sich auf zweieinhalb Jahre.
  5. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt acht Tage, wobei der Postausgangs- und der Ladungstag nicht mitgerechnet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Vorsitzenden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus oder ist durch Beitritt einer weiteren Ortsvereinigung ein zusätzlicher Beisitzer zu wählen, so findet eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung für die restliche Wahlzeit statt. Die Delegiertenversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, bzw. nach Beitritt einer Ortsvereinigung einzuberufen. Bis zur Nachwahl durch die Delegiertenversammlung kann der Vorstand aus einem der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen übertragen.
  7. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Freien Wählergemeinschaft Kreis Unna e. V. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und trifft  seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.

 

Artikel 10 - Protokolle, Wahlen, Abstimmungen -

Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie sind zu nummerieren und vom Vorsitzenden aufzubewahren.

Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zu Stande. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden.

Ein Beschluss über die Auflösung der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden.

Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. darf nur entschieden werden, wenn dies in der Einladung zur Delegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.

 

Artikel 11 - Kassenführung -

Die Kasse der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. führt der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.

 

Artikel 12 - Kassenprüfung -

Die Kasse der Freien Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist durch die beiden Rechnungsprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zusätzliche Prüfungen beschließen.

Die jährliche Prüfung sollte frühestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen.

Die Kassenprüfung über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Rechnungsprüfer entsprechend schriftlich im Kassenbuch zu vermerken.

Die Rechnungsprüfer müssen dann in der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung einen  Prüfbericht abgeben damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

 

Artikel 13 - Aufstellung von Bewerbern für die Kreistagswahl -

Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt.

Zuständig ist die Vertreterversammlung zu der jede örtliche Wählergemeinschaft fünf Vertreter in geheimer Wahl nominieren kann.

In der Vertreterversammlung haben abweichend zur Delegiertenversammlung die Mitglieder des Vorstandes kein geborenes Stimmrecht.

Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter zuständig.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird aus der Mitte der Versammlung gewählt.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vertreter anwesend ist.

Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Artikel 14 - Ehrenmitglieder -

Die Delegiertenversammlung kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen.

 

Artikel 15 - Gemeinnützigkeit -

Der Verein - Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. - verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

Artikel 16 - ausgelassene Bestimmungen -

Soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 17- Auflösung der Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. -

Bei Auflösung der Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Unna e. V. ist das restliche Vermögen einem karitativen Verband zuzuführen. Diesen bestimmt die Delegiertenversammlung.

 

Unna, den 19.11.2002 mit Ergänzungen gem. Beschluß der Delegiertenversammlung vom 12.02.2016

-         -   Unterzeichnet vom damals amtierenden Vorstand und gültig in der vorliegenden Fassung -

 

 

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